Hallo,
mit Stand 29.11. war hier noch einiges über die Durchführung in der Praxis unklar, bzw. noch nicht in entsprechende Verordnungen eingeflossen.
1) Änderung bei § 57a Überprüfung für historische Fahrzeuge (also im Zulassungsschein eingetragen) ab 1.1.2018:
1.1)Vorlage der "fahrtenbuchähnlichen Aufzeichnungen" = Kontrolle der Einhaltung der Fahrtbeschränkung
Anforderung an diese Aufzeichnungen:
- Zuordenbar - Marke, Type, Fahrgestellnummer
- laufende Nummer (im Kalenderjahr)
- Tag der Fahrt (auch im Ausland)
- nicht manipulierbar - geheftet, Seitennummerierung - oder nur 1 Blatt wo alles draufsteht.
1.2) Überprüfung auf Genehmigungskonformität
hier ist nun ein Unterschied zwischen "normaler" Zulassung und "historisch" (beim PKW):
beim normalen PKW wird nur die Verkehrs- und Betriebssicherheit, bzw. Umweltbeeinflussung geprüft, beim "historischen" zukünftig auch, ob das "Fahrzeug so ist wie es genehmigt wurde" - daher muss man den Typenschein (Einzelgenehmigung) zur § 57a Überprüfung mitnehmen und nicht nur den Zulassungsschein.
Beispiel:
MG Midget Mk II und Mk III: alle über Fa. Baumkirchner & Colloredo in den 1960er Jahren importierten Fahrzeuge haben eine Einzelgenehmigung mit dem Bild eines Mk II mit Blechrädern und Reifendimension 5,20 - 13. Die üblichen Speichenräder mit 145 oder 155 R 13 wurden damals auch beim Neukauf nicht eingetragen (das war einfach so). Bei einer "normalen" Zulassung beim Pickerl kein Problem, da die Bereifung ja (hoffentlich) verkehrs- und betriebssicher ist. Bei einer § 56 (oder theoretisch auch im Zuge einer Verkehrskontrolle) oder zukünftigen § 57a Überprüfung bei "historisch" schon ein Problem, weil diese Felgen und Reifen nicht "eingetragen" sind.
Durch diese Maßnahme will man Basteleien und ähnliches vermeiden, die mit dem Gedankengut des historischen Fahrzeuges nichts zu tun haben, bzw. die Regeln für historische Fahrzeuge (z.B. für den Pseudo-Motorsport) ausnützen wollen.
Wenn man eine vorhandene Zulassung auf historisch ändert, werden aber "historisch mögliche" Veränderungen (meistens geht es um Felgen/Reifen oder auch zeitgen. Tuning) in den Typenschein eingetragen - damit ist die Sache legalisiert.
2) Kennzeichenformate:
auch hier fehlen noch die Durchführungsbestimmungen, grundsätzlich ist folgendes für historische Fahrzeuge vorgesehen:
- einzeiliges Kennzeichen mit der Länge der schwarzen hinteren Tafel (nur mit 1 Zeichen weniger möglich als das Standardformat) - z.B. für Puch-Auto, Audi Quattro hinten
- zweizeiliges Kennzeichen mit dem Format der "großen" Motorradtafel (250 x 200 statt 300 x 200 wie Standard 2-zeilig)
- zweizeiliges Kennzeichen für vorne (US-Fahrzeuge, Land Rover) mit beiden Formaten??
Hier fehlen noch die Bestimmungen über das Prozedere, wie man zu den anderen Formaten kommt, bzw. für welche Fahrzeuge darauf Anspruch haben. In etwa wird es etwa so heißen "...auf Antrag kann aus den vorhandenen Kennzeichenformaten.... ausgewählt werden...."
Viele Grüße
Karl